Wiebke Bruns
Vorstands-vorsitzende
Christoph Eichert
stellvertretender Vorstands-vorsitzender
Wir clownen alle ehrenamtlich, deshalb freut sich der Verein Leipziger Nasen e.V. über Ihre finanzielle Unterstützung.
Mit Ihrer finanziellen Zuwendung können wir unsere Projekte durchführen und mehr Freude,
Begeisterung und Lebenslust in Krankenhäuser, Altenpflegeheime, Kindertageseinrichtungen und Schulen bringen.
Bringen Sie mit uns das Lachen zu den Menschen zurück.
Ihre Leipziger Nasen
Herzlichen Dank für Ihre Spende!
Spenden an: Leipziger Nasen e.V.
Bank: Volksbank Leipzig
Kontonummer: 0307033992
Bankleitzahl: 860 956 04
IBAN: DE54860956040307033992
BIC: GENODEF1LVB
Spenden bis 100,00 € können Sie einfach mittels Einzahlungsbeleg oder Kontoauszug der Bank steuerlich geltend machen.
Erst ab einer Spendenhöhe von 100,01 € ist die Vorlage einer amtlichen Zuwendungsbestätigung erforderlich.
Diese können Sie per Email unter Angabe Ihres Namens, des Spendendatums und der Höhe Ihrer Spende bei uns anfordern.
Gerne können Sie uns aus kostenfrei über Bildungsspender unterstützen.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Leipziger Nasen e. V.“.
2. Der Sitz des Vereins ist in Leipzig.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und der sozialen Integration älterer und kranker Menschen sowie von Kindern und Jugendlichen in die Gesellschaft. Dies wird durch Entwicklung von Interaktion und die Vermittlung von Werten wie Achtsamkeit im Umgang untereinander umgesetzt. Zweck des Vereins ist weiterhin die Förderung von Erziehung und Volksbildung.
2a. Diese Ziele werden durch die Einbeziehung der Kunstform der Pantomime (Clowning) in die soziale Interaktion mit kranken und älteren Menschen, Kindern und
Jugendlichen und ihre Verknüpfung mit modernen pädagogischen und psychologischen Ansätzen realisiert.
Dies realisiert sich durch:
3. Der Verein muss nicht alle Zwecke gleichzeitig und in gleichem Umfang verfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber, welche der Zwecke jeweils vorrangig sind und in welchem Umfang sie verfolgt werden.
4. Die finanziellen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuwendungen der öffentlichen Hand aufgebracht.
5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Arten der Mitgliedschaft
1. Im Verein ist eine Mitgliedschaft als aktives, unterstützendes oder Ehrenmitglied möglich.
2. Aktive Mitglieder beteiligen sich an der Vereinsarbeit und haben die Pflicht, die Ziele des Vereines zu fördern, dessen Satzung zu beachten, die Beschlüsse seiner Organe auszufüllen sowie die festgesetzten Beiträge zu entrichten.
3. Unterstützende Mitglieder fördern die Vereinstätigkeit durch finanzielle und ideelle Beiträge. Unterstützende Mitglieder haben kein Stimmrecht.
4. Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung ernannt. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden, die eine Grundqualifikation in Pantomime (Seminar bei G. Ehrmann oder eine vergleichbare Qualifikation mit ähnlichem Schwerpunkt) besitzt.
2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen und die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme. Eine Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
4. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam. Dies ist auch rückwirkend zum Monatsbeginn möglich.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss, bei juristischen Personen mit dem Ende der Rechtspersönlichkeit.
2. Der freiwillige Austritt kann zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Es ist dies dem Vereinsvorstand drei Monate vorher schriftlich mitzuteilen.
3. Der Ausschluss von Mitgliedern (Ehrenmitgliedern) kann erfolgen:
a) aufgrund grober Verletzung der Mitgliederpflichten,
b) aufgrund unehrenhaften Verhaltens,
c) aufgrund eines Verstoßes gegen den Vereinszweck und Vereinsinteressen,
d) aufgrund der Nichtbezahlung von Beiträgen.
4. Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung; mündlich, auf schriftlichen Wunsch hin auch schriftlich und eingeschrieben.
5. Als besonders wichtiger Grund wird die Nichtleistung von Mitgliederbeiträgen angesehen. Rückstände von einem ganzen Jahresbeitrag sind nach schriftlicher Aufforderung unter Setzung einer entsprechenden Nachfrist von einem Monat zu bezahlen. Der Rückstand fälliger Beiträge bleibt vom Ausschluss unberührt.
§ 6 Rechten und Pflichten der Mitglieder
1. Aktive Mitglieder haben das Wahlrecht in der Jahreshauptversammlung.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet.
– die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern,
– die Vereinsstatuten und Beschlüsse zu beachten,
– die Jahresbeiträge, in der Jahreshauptversammlung im Vorhinein festgelegten Höhe, zu erbringen.
3. Die Mitglieder haben alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden nehmen oder gefährdet werden könnte.
§ 7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
Die Festlegung der Mitgliedsbeiträge erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Über die Mitgliedsbeiträge und Änderungen dieser wird per Beschluss in der Mitgliederversammlung entschieden.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
1. Zu Vorstandsmitgliedern können nur aktive Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln für die Dauer von 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich. Tritt ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit zurück oder fällt aus anderen Gründen aus, erfolgt eine Nachwahl durch die nächste Mitgliederversammlung.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann davon abweichend beschließen, dass dem Vorstand für seine Vereinstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
3. Die Rechenschaftspflicht des Vorstandes besteht im jährlichen Finanz- und Jahresrechenschaftsbericht.
4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereines sind dem zuständigen Finanzamt zu übergeben.
5. Über die Verhandlungen der Mitgliedervollversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer unterschrieben wird. Diese Niederschrift ist auf Wunsch allen Vereinsmitgliedern zugänglich.
6. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter (stellvertretender Vorsitzender) und dem Schatzmeister.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Sie beschließt über:
a) Änderung der Satzung,
b) Auflösung des Vereins und seines Vermögens,
c) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge,
d) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes,
e) Entgegennahme des Jahresberichts und Rechnungsabschlusses,
f) Beratung und Beschlussfassung über sonstige Punkte der Tagesordnung,
g) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
2. Die Einladung der Vereinsmitglieder zur Mitgliederversammlung erfolgt 28 Tage vorher schriftlich (elektronisch möglich) unter Angabe der Tagesordnung.
3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Der Vorstand wird ebenfalls mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.
4. Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 2/7 der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand einfordern.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der anwesenden Vereinsmitglieder.
6. Jedes Mitglied ist teilnahmeberechtigt und jedes aktive Mitglied hat eine Stimme.
§ 11 Auflösung des Vereins
1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter (stellvertretender Vorsitzender) gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
2. Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.